AGB

Truckwash Hof

Allgemeine Geschäftsbedingungen der TWH Truckwash Hof

Stand: Juni 2023

Die Reinigung der Fahrzeuge in der Waschanlage erfolgt unter den nachfolgenden Bedingungen:

  1. Leistung

Die TWH, nachfolgend Betreiber genannt, gewährleistet eine, dem Stand der Waschanlagentechnik entsprechende, ordnungsgemäße und schonende Reinigung der Fahrzeuge. Die Benutzungshinweise/ Einfahrthinweise/Bedienungshinweise sowie etwaige Anweisungen des Betreibers oder dessen Personals ist Folge zu leisten.

  1. Nachbesserung

Der Benutzer hat etwaige Ansprüche auf Nachbesserung wegen unzureichender Reinigung unverzüglich nach Verlassen der Anlage geltend zu machen.

  1. Beschädigungen
    • Das Personal der Waschanlage hat alle Fahrzeuge zurück zu weisen, bei denen aufgrund besonderer, für das Personal augenscheinlicher Umstände die Benutzung der Waschanlage zu einer Beschädigung führen kann.
    • Der Benutzer der Waschanlage ist verpflichtet, das Personal rechtzeitig auf alle Umstände aufmerksam zu machen, die die Gefahr einer Beschädigung des Fahrzeugs in der Anlage nahe legen.
    • Der Betreiber haftet dem Benutzer auf Ersatz etwaiger Schäden, soweit diese auf Umständen beruhen, die er durch Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte abwenden können.
    • Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschhalle haftet der Betreiber für den unmittelbaren Schaden. Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass den Betreiber eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.
    • Die Haftung für Beschädigungen, die aus bereits vorhandenen Schäden resultieren, wie z.B. Einstieg, Windleitkörper, Lichtscheiben, etc. bleibt ausgeschlossen, es sei denn, dass den Betreiber eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.
    • Die Haftung der Beschädigung der außen, an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Sonnenblenden, Spiegel, Antennen, Scheibenwischer, Aufbauten, Scheinwerfer, Anhängerkupplung o.Ä., sowie für dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, dass den Betreiber eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.
    • Ausgeschlossen ist die Haftung auch für Schäden, die durch die Nichtbeachtung deutlich angebrachter, unmissverständlicher Einfahrt- und Benutzeranweisungen verursacht wurden, es sei denn, dass den Betreiber eine Haftung aus grobem Verschulden trifft. Ersatzansprüche wegen offensichtlicher Schäden können nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden noch vor Verlassen des Betriebsgrundstücks dem zuständigen Personal mitgeteilt wurde.
    • Für Schäden an Fahrzeugen des Kunden oder sonst im Eigentum des Kunden stehender Gegenstände, die durch Dritte verursacht wurden, haftet der Kunde selbst, bzw. hat seine Versicherung, den Betreiber von jeglichen Ansprüchen frei zu halten.
  1. Transport durch den Betreiber

Werden Fahrzeuge, Hänger, bzw. deren Aufbauten und/oder Behälter, wie z.B. Container im Auftrag des Kunden (auch mündlich oder fernmündlich) vom Personal des Betreibers vom Gelände des Kunden oder von öffentlichem Gelände zur Waschanlage transportiert, bzw. gefahren, so ist die Haftung bei aus diesem Transport oder dieser Fahrt resultierenden Schäden ausgeschlossen, soweit diese nicht durch grobe Fahrlässigkeit des Waschanlagenpersonals verursacht worden sind.

  1. Fahrzeugüberlassung

Das Abstellen von Fahrzeugen, Hängern und/oder deren Aufbauten, sowie Containern auf dem Gelände des Betreiberserfolgt auf eigene Gefahr. Der Betreiber übernimmt keine Haftung für Schäden an o.g. Einheiten und/oder den Verlust des etwaigen Inhalts.

  1. Personalloses Waschen

Personalloses Waschen außerhalb der Öffnungszeiten ist nur Personen mit entsprechender Einweisung und deren Bescheinigung gestattet. Bei Zuwiderhandlung haftet das Unternehmen des Verursachers für jegliche Schäden an Fahrzeug oder Waschanlage in vollem Umfang. Dadurch entstehende Schadensersatzansprüche durch Betriebsausfall werden ebenfalls geltend gemacht.

  1. § 306 Abs. 1 BGB

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so gilt genannter Gesetzestext.

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